Parkhauses Stiftsgarage

Inh. D. Wallrath e.K.

 

  1. Mietvertrag

Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Einstellscheins u. Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung o. Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages.

 

  1. Mietpreis-Einstelldauer
  2. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach den aushängenden Preislisten.
  3. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter sich unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und ist verpflichtet, das Parkhaus unverzüglich über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger im Parkhaus auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
  4. Der Mieter kann mit seinem Kfz nur während der Öffnungszeiten in das Parkhaus hinein- oder aus ihm herausfahren.
  5. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen ist.
  6. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter, oder falls dieser ihm nicht bekannt ist, den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Entfernung auf, das Kfz umgehend selbst zu entfernen. Diese Pflicht zur Aufforderung durch den Vermieter entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
  7. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der maximale Tages(miet)preis entsprechend der aushängenden Preisliste zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Parkkarten (Codekarten) 19,50 € pro Stück fällig.
  8. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

 

III. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten o. Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen o. Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters o. das Verhalten Dritter verursacht werden.
  2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- u. Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung u. Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz, die im Rahmen der Nutzung des Parkhauses entstanden sind, vor Verlassen des Parkhauses unverzüglich dem Personal des Vermieters, über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten bzw. an der Ausfahrt oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform (z. B. Email, Telefax, SMS etc.) mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- u. Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

Unser Unternehmen „Parkhaus Stiftsgarage“ nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil. In Streitfällen kann sich der Kunde an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (die Stelle, die für die konkrete Verbraucherstreitigkeit sachlich und örtlich zuständig ist und dem Parkhaus Stiftsgarage zur Teilnahme offensteht) wenden; das Parkhaus Stiftsgarage wird aber selbst nicht am diesem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Im Zweifel ist die

                        Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle

                     des Zentrums für Schlichtung e.V.,

                        Straßburger Str. 8, 77694 Kehl

                        Tel:: +49 7851 79579 40

                        Internet: www.verbraucher-schlichter.de ,

                        E-Mail:          mail@verbraucher-schlichter.de

zuständig.

  1. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt.
  2. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).

 

  1. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

  1. Pfandrecht

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

 

  1. Benutzungsbestimmungen für das Parkhaus

Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

Folgende Handlungen sind im Parkhaus untersagt:

– das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards, e-Rollern bzw.- e-Scootern und ähnlichen Fahrzeugen sowie deren Abstellung;

– der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und ohne gültigen Parkausweis;

– das Rauchen und die Verwendung von Feuer;

– die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;

– die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und unnötige Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen des Motors und durch Ausprobieren des Motors sowie durch unnötiges Hupen;

– das Betanken des Fahrzeugs;

– das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;

– der Aufenthalt im Parkhaus oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- u. Abholvorgangs hinaus;

– die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Vergaser oder undichten Öl-, Kühlwasser- und Klimaanlagenbehältern sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden;

– das Einstellen polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;

– das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen (sofern keine entsprechende Berechtigung vorliegt), auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.

– das Verteilen von Werbung jeglicher Art im Parkhaus.

 

VII. Abschleppen

Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.

VIII. Schlussbemerkungen

Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.

  • Frei - Parken Bonn StiftsgarageAktualisierung alle 30 min
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    In unserem Parkhaus ist Personal rund um die Uhr anwesend.

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    Das gesamte Parkgelände ist deutlich ausgeschildert.

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    optimale Parkplatzbreite und Frauen-, Familien- und Behindertenparkplätze

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    Unser Parkhaus in Bonn ist komplett barrierefrei

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    Unser Parkhaus in Bonn ist rund um die Uhr für Sie geöffnet.

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    Bequem mit Karte bezahlen.

    Der ADAC testete im Sommer 2012 Parkhäuser in 10 Großstädten. Die Stiftsgarage belegte dabei in Bonn den 2. Platz. Aber auch die angemerkten Verbesserungsvorschläge haben wir bereits nahezu alle umgesetzt.

  • In unserem Parkhaus ist Personal rund um die Uhr anwesend.

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